Volkshochschule Waltrop
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Betriebssatzung der
VHS Waltrop vom 01.01.2003

Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S 245) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigBetrV NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.06.1988 (GV NW S.324) hat der Rat der Stadt Waltrop am 12.12 2002 folgende Betriebssatzung beschlossen:


§ 1 - Gegenstand des optimierten Regiebetriebes
(1) Die VHS Waltrop wird als optimierter Regiebetrieb auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung sowie der Satzung der VHS Waltrop vom 01.01.1982 geführt.
(2) Zweck des optimierten Regiebetriebes ist die Durchführung der gesamten Aufgaben im Rahmen des Weiterbildungsgesetzes NW (WbG NW).
Dem optimierten Regiebetrieb können weitere mit der Zielsetzung des Unternehmens im Zusammenhang stehende Aufgaben übertragen werden.

§ 2 - Name des optimierten Regiebetriebes
Der optimierte Regiebetrieb führt den Namen VHS Waltrop.

§ 3 - Leitung
(1) Die Leitung des optimierten Regiebetriebes VHS Waltrop obliegt dem VHS-Leiter / der VHS-Leiterin im folgenden VHS-Leitung genannt.
(2) Die VHS Waltrop wird von der VHS-Leitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der VHS-Leitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind.
(3) Die VHS-Leitung ist für die wirtschaftliche Führung der VHS Waltrop verantwortlich.
(4) Die VHS-Leitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten der VHS Waltrop rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die VHS-Leitung bereitet im Benehmen mit dem Bürgermeister die Vorlagen für den Ausschuss für Schule und Kultur, den Haupt- und Finanzausschuss und für den Rat vor.
(5) Die VHS-Leitung ist zuständig für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der VHS Waltrop.

§ 4 - Zuständiger Ausschuss
(1) Der zuständige Ausschuss für den optimierten Regiebetrieb VHS Waltrop ist der Ausschuss für Schule und Kultur.
(2) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss in den ihm vom Rat ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in den folgen Fällen:
a.) Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 30.000 Euro übersteigt; ausgenommen sind Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Hauptsatzung der Zuständigkeit des Rates unterliegen.
b.) Stundung von Zahlungsverpflichtungen, wenn sie im Einzelfall mehr als 25.000 Euro übersteigen, sowie
c.) Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 25.000 Euro übersteigen.

Weitere Zuständigkeiten:
a) Vorschlagsrecht zur Benennung der Prüfer für die Jahresrechnung
b) Beratung Wirtschaftsplanung, Jahresabschluss u.a.
c) Beratung der Gebührenhaushalte
d) Beschlussfassung über die Entgelt- und Honorarordnung der VHS Waltrop

(3) Der Haupt- und Finanzausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister mit einem Mitglied des Haupt- und Finanzausschusses (Dringlichkeitsbeschluss) entscheiden.

(4) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Haupt- und Finanzausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Bürgermeister im Einvernehmen mit einem Mitglied des Haupt- und Finanzausschusses.

§ 5 - Rat
Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind.

§ 6 - Bürgermeister
(1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Bürgermeister der VHS-Leitung Weisungen erteilen.
(2) Glaubt die VHS-Leitung, nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der VHS-Leitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Haupt- und Finanzausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Rates herbeizuführen.

§ 7 - Unterrichtung des Kämmerers
Die VHS-Leitung hat dem Kämmerer oder dem für das Finanzwesen zuständigen Beamten den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Vermögensplanes, des Erfolgsplanes und des Jahresabschlusses, die Ergebnisse der Betriebsstatistik, die Halbjahresberichte bis spätestens 01.10. jeden Jahres zuzuleiten; er hat ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 8 - Personalangelegenheiten
(1) Bei der VHS Waltrop werden Arbeiter, Angestellte und Beamte beschäftigt.
(2) Die Arbeiter und die Angestellten bis Vergütungsgruppe III BAT der VHS Waltrop werden durch die Leitung der VHS mit Zustimmung des Bürgermeisters angestellt, höhergruppiert und entlassen. Bei Anstellungen, Höhergruppierungen und Entlassungen der Angestellten ab Vergütungsgruppe II BAT bleiben die Regelungen der Hauptsatzung unberührt.
(3) Alle übrigen dienst-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für Beamte, Angestellte und Arbeiter in der VHS Waltrop trifft die VHS-Leitung.


§ 9 - Vertretung der VHS Waltrop
(1) Die VHS vertritt die Stadt Waltrop in den Angelegenheiten der Volkshochschule Waltrop, die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses unterliegen. In den übrigen Angelegenheiten der VHS Waltrop vertritt der Bürgermeister die Stadt Waltrop.
(2) Die VHS-Leitung unterzeichnet unter dem Namen der VHS Waltrop ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit seiner Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte "Im Auftrag". In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die VHS-Leitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung "Der Bürgermeister - VHS Waltrop" unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.
(3) Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter der VHS bedürfen der Unterzeichnung durch den Bürgermeister und die VHS-Leitung.
(4) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der VHS-Leitung entsprechend dem geltenden Ortsrecht öffentlich bekanntgemacht.

§ 10 - Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 - Wirtschaftsplan
Die VHS Waltrop hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.

§ 12 - Zwischenberichte
Die VHS-Leitung hat den Bürgermeister und den Haupt- und Finanzausschuss bis zum 31.03. und 30.09. eines jeden Jahres über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.

§ 13 - Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Leitung der VHS Waltrop aufzustellen und über den Bürgermeister dem Haupt- und Finanzausschuss vorzulegen.

§ 14 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft.